Grundsätzliches zur Fort- und Weiterbildung in der Erzdiözese Freiburg
In diesem Programm ist ein breites Spektrum an Bildungsveranstaltungen für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erzdiözese zusammengestellt. Die Grundsätze für die Regelung bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Erzdiözese Freiburg sind festgelegt durch die Rahmenverordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter, Amtsblatt Nr. 21, v. 15.08.1996.
Die Fort- und Weiterbildung soll helfen, die in Ausbildung, Studium und Berufspraxis erworbene Qualifikation zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu erhalten und zu verbessern. Sie soll neue Erkenntnisse für die berufliche Praxis vermitteln, die religiöse Dimension des kirchlichen Dienstes stärken und die Zusammenarbeit sowie die gemeinsame Verantwortung für den kirchlichen Auftrag fördern. Daher „muss auch für Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie für die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste in angemessener Weise Raum geschaffen werden“ (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22. Sept. 1993). (§ 8)
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen vorrangig bei den damit beauftragten Einrichtungen der Erzdiözese wahrgenommen werden. (§ 11)
Die Rahmenordnung unterscheidet zwischen verpflichtenden und förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Die notwendigen Kosten verpflichtender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Reisekosten werden vom Dienstgeber getragen.
Förderliche Maßnahmen können bezuschusst werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf eigenen Antrag an für die Berufsausübung geeigneten und förderlichen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen, erhalten unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, soweit dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen.Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr bereits an verpflichtenden Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen oder ist sie/er für die Teilnahme an solchen vorgesehen, werden maximal drei der dafür angeordneten oder vorgesehenen Tage auf den Anspruch angerechnet. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. (§ 20)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Exerzitien oder Besinnungstagen teilnehmen, erhalten unter Fortzahlung der Vergütung hierfür im Kalenderjahr bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung, soweit dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. (§ 21)
Der Antrag ist an das Erzbischöfliche Ordinariat, Abt. II,
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, zu richten.
